R. F-S hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 04.08.2011 im Fernsehprogramm ORF eins während der von ca. 18:47 Uhr bis ca. 20:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „UEFA Europa League Qualifikation 3. Runde Rückspiel: FK Senica – Red Bull Salzburg + Bröndby Kopenhagen – Josko Ried“ von ca. 18:47 Uhr bis ca. 18:54 Uhr, von ca. 19:48 Uhr bis ca. 19:59 Uhr und von ca. 20:52 bis ca. 20:59 Uhr eine großflächig mit den Firmenlogos von „Tipp 3“, „Generali“, „Puntigamer“ und „T-Mobile“ bestückte Wand als Hintergrund für den Co-Moderator im Bild gezeigt wurde, wobei die Darstellungen im Ausmaß von ca. 5 Minuten und 47 Sekunden zu sehen waren und hiermit ein zu starkes Herausstellen verwirklicht wurde.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF