Über Anzeige der Mediahaus OG, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Region Salzburg/ Flachgau und angrenzende Teile Oberösterreichs („MUX C - Salzburg“) umfasst, wird das mit Spruchpunkt 4.3.1. dieses Bescheides genehmigte Programmbouquet gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz iVm § 2 Abs. 2 Z 6 lit. a bis d MUXAuswahlgrundsätzeverordnung 2007 (MUX-AG-V 2007) dahingehend geändert, dass es nunmehr anstelle des Fernsehprogramms „Salzburg Plus“ der Mediahaus OG nachfolgendes Fernsehprogramm umfasst: „Salzburg Plus“ (Salzburg Plus Television GmbH)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA