Die Komm Austria hat aufgrund der am 12.08.2021 eingelangten Anzeige von A betreffend den Twitch-Kanal „Salemba“, zur Verfügung gestellt unter der Internetadresse https://www.twitch.tv/salemba gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA