• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    24.09.2020
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/20-068

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten YouTube Kanal unter https://www.youtube.com/channel/UCKK7Awk5j_HuZ-J6TUBlRug um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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