Die KommAustria hat der RSA Radio GmbH & Co. KG gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2a und 5 sowie § 83 TKG 2003 bis 30.06.2025 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA