Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, erteilte Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkanlagen „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ und „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung
a. von „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ nach „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“, sowie
b. von „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ nach „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“
gemäß den in den Beilagen ./1 und ./2 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA