Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, erteilte Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkanlagen „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ und „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung
a. von „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ nach „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“, sowie
b. von „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ nach „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“
gemäß den in den Beilagen ./1 und ./2 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G