Die KommAustria hat aufgrund der am 18.07.2022 eingelangten Anzeige von A, ergänzt am 01.08.2022, betreffend
· den YouTube-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCUftEBbWx-lKqHqXKbUZwSw
· den Twitch-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter https://www.twitch.tv/mi0cap
· den Instagram-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter https://www.instagram.com/mi0cap/ sowie
· den TikTok-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter www.tiktok.com/@mi0cap
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keine audiovisuellen Mediendienste handelt und die Anzeige deshalb zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA