1. Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 07.04.2016 im Zuge der von ca. 06:05 bis ca. 08:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Österreich“ durch
1.1. die Ausstrahlung von Werbespots für „Vamed Vitality World“ (um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr) und für „ADEG“ (um ca. 07:05 Uhr und ca. 08:05 Uhr), sowie durch
1.2. die Ausstrahlung von werblich gestalteten Sponsorhinweisen für das Produkt „Die Ohne“ (um ca. 06:29 Uhr, ca. 07:29 Uhr und ca. 08:29 Uhr) jeweils § 15 Abs. 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach das Unterbrechen von Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 durch Werbung, mit Ausnahme von Sportübertragungen und ähnlich strukturierten Ereignissen mit Pausen unzulässig ist, sowie durch
1.3. die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen in Gestalt von Logoeinblendungen (um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr) jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind,
einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 2.322,65,-erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA