Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G in 1136 Wien, Würzburggasse 30, zu verantworten, dass der ORF am 10.05.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Burgenland
1. von ca. 12:09:35 Uhr bis ca. 12:10:43 Uhr einen werblich gestalteten Sendungsteil über das von Gault Millau veranstaltete Foodfestival ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden bzw. den nachfolgenden Programmteilen getrennt war, und
2. Werbung und Sponsorhinweise im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 55 Sekunden ausgestrahlt hat.
Mit Erkenntnis vom 21.12.2018, W120 2197139-1/4E und W120 2197382-1/4E, hat das BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria entschieden. Der Bescheid wurde hinsichtlich der Strafbemessung abgeändert.
Der Bescheid ist somit nunmehr rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA