"Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), wird der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG (FN 268342 x beim Landesgericht Linz) für den Zeitraum von 23.11.2015 bis 24.11.2015, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage
„Freistadt 93,8 MHz“
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA