Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die IRO & Partners Management- und Marketing Beratungsgesellschaft m.b.H. über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk zwecks Verbreitung von Spartenprogrammen zur Vermittlung innerbetrieblicher Schulungs-, Firmen- und Informationsinhalte sowie zur Übermittlung firmeninterner Informationen an Kunden, welche ihr mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 28. September 2000, GZ 611.801/9-PRB/00, erteilt wurde, ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA