Gemäß § 6 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird der Red Bull Media House GmbH (FN 297115i beim Landesgericht Salzburg), Oberst-Lepperdinger-Straße 11-15, 5071 Wals bei Salzburg, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom 30.09.2009, KOA 2.100/09-126, die Verbreitung des Programms „Red Bull TV“ über zusätzliche Kapazitäten auf dem schon genutzen Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 115 (SD) und Transpond er 7 (HD) für die Dauer der mit dem zitierten Bescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF