Gemäß § 6 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird der Red Bull Media House GmbH (FN 297115i beim Landesgericht Salzburg), Oberst-Lepperdinger-Straße 11-15, 5071 Wals bei Salzburg, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom 30.09.2009, KOA 2.100/09-126, die Verbreitung des Programms „Red Bull TV“ über zusätzliche Kapazitäten auf dem schon genutzen Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 115 (SD) und Transpond er 7 (HD) für die Dauer der mit dem zitierten Bescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA