• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.04.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.960/24-075

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H. die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Fernsehprogramm „Livestream noen.at“, das unter https://www.noen.at/video/live ausgestrahlt wird, nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

GHo 4. Juli 2024

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