Aufgrund der Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung sämtlicher Kommanditanteile an der ATV Privat TV GmbH & Co KG sowie sämtlicher Gesellschaftsanteile an der ATV Privat TV GmbH, die derzeit jeweils im Eigentum der Tele-München Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft stehen, an die ProSiebenSat.1Puls4 GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die veröffentlichte Version des Bescheides weicht aufgrund der Anonymisierung vom Original ab.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF