• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.06.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-112

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Obmann-Stellvertreter des Vereins für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass der von dieser zumindest seit 31.05.2021 unter www.auf1.tv veranstaltete audiovisuellen Mediendienst (Abrufdienst) bei der Regulierungsbehörde KommAustria nicht angezeigt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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