Der ORS comm GmbH & Co KG wurde die mit Bescheid vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, zugeordnete Übertragungskapazität „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G, in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003, sowie die gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 mit o.g. Bescheid erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ dahingehend abgeändert, dass an die Stelle der bestehenden Zuordnung bzw. der bestehenden Bewilligung nachstehend angeführte Übertragungskapazität bzw. Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, tritt:
Übertragungskapazität „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 55“ (Beilage 10V100a1 zum Bescheid KOA 4.232/15-004)
Weiters wurde das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, genehmigte, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 21.03.2014, KOA 4.233/14-005, Programmbouquet gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es beginnend ab 05.05.2015 nachfolgende, grundverschlüsselte Fernsehprogramme umfasst:
· Ländle TV (Ländle TV GmbH)
· gotv (gotv Fernseh-GmbH)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA