Auf Antrag des Vereins Campus Radio St. Pölten wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18.03.2016, KOA 1.102/16-008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung bewilligt wird.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA