• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.08.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Superfly Radio GmbH
  • GZ
    KOA 1.705/16-006

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Superfly Radio GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 28.01.2016 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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