• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.07.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-116

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat es von jedenfalls 21.04.2021 bis 28.09.2021 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieter des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/Doodlum/videos bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Doodlum“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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