Die KommAustria hat der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Bregenz und Dornbirn" erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazitäten "DORNBIRN (Stüben) 95,9 MHz" und "BREGENZ 3 (Gebhardsberg) 96,8 MHz" umfasst das Versorgungsgebiet Bregenz und die südlich von Bregenz gelegenen Gemeinden bis Dornbirn (einschließlich Teile von Lustenau) sowie südlich von Dornbirn noch Teile der Gemeinden Hohenems, Altach, Mäder und Götzis, soweit dieses Gebiet durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Das bewilligte Programm umfasst ein mit Ausnahme der überregionalen Nachrichten eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug mit einem Musikprogramm im "Hot AC"-Format für die Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen mit Fokus auf die unter 40-Jährigen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.154/0002-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA