Über Antrag des Vereins Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 27.01.2010, KOA 4.411/10-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C“ – Großraum Wien) der TELE1VISION Video- und Fernsehproduktion GesmbH (gemäß dem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 15.06.2009, GZ 611.196/0002-BKS/2009) wird gemäß § 6b Privatradiogesetz die Verbreitung des bisher über „MUX C“ verbreiteten Programms dahingehend genehmigt, dass dieses zusätzlich über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX B“ der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) ausgestrahlt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA