Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Mein Kinderradio Ltd. als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt 103,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Mein Kinderradio“ am 26.08.2019
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, die Sendung „Aufwachen mit Radino“ von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr durch entsprechende Hinweise auf die Sponsoren „A1“, „Erste Bank und Sparkasse“ und „Landzeit“ am Sendungsanfang oder Sendungsende als gesponserte Sendung zu kennzeichnen,
b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:18:24 Uhr einen redaktionellen Beitrag irreführend durch das für Werbung verwendete akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat,
c. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:51:51 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt hat, und
d. die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Satz 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung „Aufwachen mit Radino“ im Zeitraum von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr mehr als einmal für Werbung unterbrochen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA