Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2TKG 2003, iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX A“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002 sowie Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Gapfillern zur Verbesserung der DVB-T/T2-Indoorversorgung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA