• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.07.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-254

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführer der Kabelnetz 4222 Medien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms „Infokanal 4222“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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