Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die die Antenne Salzburg GmbH
a) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie weder zu Beginn noch am Ende der am 04.10.2004 in der Zeit von 06.00h bis 09.00h ausgestrahlten Sendung „Antenne Salzburg Show“ einen Patronanzhinweis (An- oder Absage) gesendet hat, und
b) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit a iVm lit e PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 04.10.2004 um ca. 07:29h und um ca. 08:29h eine gemäß § 19 Abs. 5 lit a PrR-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat.
Die KommAustria hat der Antenne Salzburg GmbH aufgetragen, die Spruchpunkte 1a und 1b am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der Antenne Salzburg GmbH zwischen 06:00h und 09:00h ausgestrahlten Programms „Antenne Salzburg Show“ durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
Der Bundeskommunikationsenat hat mit Bescheid vom 6.9.2005, GZ 611.001/0009-BKS/2005, betreffend den Sachverhalt zu Spruchpunkt 1a (zur Patronanzsendung "Antenne Salzburg Show") wurde die Berufung abgewiesen und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine unzureichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen (Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G) festgestellt. Spruchpunkt 1b (betreffend den die finainzielle Unterstützung einer Nachrichtensendung) wurde aufgehoben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA