Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Sportradar Media Services GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass die am 22.08.2018 im Rahmen des von der Sportradar Media Services GmbH veranstalteten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LAOLA1.tv“ unter der URL https://www.laola1.tv zum Abruf bereitgestellte Sendung „Fußball TOTAL - Die Highlight-Show (Episode 1)“
1. an ihrem Anfang und an ihrem Ende sowie bei Fortsetzung des Videos nach den jeweiligen Werbeunterbrechungen um ca.
i. 00:19:05
ii. 00:34:49
iii. 01:00:08
iv. 01:17:05
jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war;
2. Produktplatzierungen zugunsten des Sportwettenanbieters „tipico“ enthielt (Einblendungen von Marken und Logos des Unternehmens), welche zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA