Der Beschuldigte hat als Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldbach und somit als gemäß § 9 Abs. 1 1991 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die Stadtgemeinde Feldbach in 8330 Feldbach, Hauptplatz 13, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-002 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit von 24.04.2015 bis 22.05.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA