Mit diesem Bescheid wurde dem Verein „Agora Arbeitsgemeinschaft offenes Radio – Avtonomno gibanje odprtega radia“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität „SOBOTH 101,9 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 31.05.2011, GZ 611.033/0004-BKS/2011, zugeteilten Versorgungsgebietes „Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten“ zugeordnet.
Gleichzeitig wurde der Name des Versorgungsgebietes auf „Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten sowie die Gemeinde Soboth“ geändert. Es umfasst den Großraum des Bundeslandes Kärnten sowie die Gemeinde Soboth in der Steiermark, soweit dieses Gebiet durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA