• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.03.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gerhard Scott
  • GZ
    KOA 4.424/16-002

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz festgestellt, dass Gerhard Scott als Veranstalter des Programms „Ennstal TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er keine Aufzeichnungen des von ihm am 05.11.2015 von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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