Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 19.09.2014 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.701/11-007, mit welchem der N & C Privatradio Betriebs GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Wien 104,2 MHz“ erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA