Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G fest, dass die RADIO ALPINA Media KG als Veranstalterin des Kabelhörfunkprogramms „Radio Alpina“ im Zuge der am 19.01.2017 von 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Radio Alpina 106,9 Morgenshow“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die ab ca. 08:42:13 Uhr ausgestrahlte Werbung am Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von den vorangehenden Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G