• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.11.2019
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/19-062

Abschöpfung nach § 38b ORF-G

Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 04.11.2015 in seinem bundeslandweiten Hörfunkprogramm „Radio Wien“ durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 6 Minuten und 22 Sekunden die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind, und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 291,16,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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