• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.02.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.536/16-012

Straferkenntnis aufgrund von verspäteter Anzeige der Änderung der Eigentumsverhältnisse

Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die funkhaus.io gmbh, anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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