Die KommAustria hat den Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht der Prüfbefugnis des Rechnungshofes unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 AVG zurückgewiesen. Der Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt, wurde gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T iVm § 56 AVG abgewiesen.
Der Bundeskanzler hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 23.10.2012 (GZ BKA-603.979/0034-V/4/2012) - soweit sie sich auf den 2. Spruchpunkt bezog - stattgegeben und festgestellt, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem BVG MedKF-TG unterliegt. Soweit sich die Berufung auf den 1. Spruchpunkt des Bescheides der KommAustria bezogen hat, hat der Bundeskanzler die Berufung zurückgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA