Die KommAustria hat der Privatradio Mostviertel GmbH & Co KG gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 Übertragungskapazitäten „JUDENAU (Raiffeisen Silo) 99,4 MHz“ und „KREMS (Kalorisches Kraftwerk Theiß) 107,1 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 14.10.2005, GZ 611.059/0001-BKS/2005, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2009, KOA 1.314/09-002, zugeteilten Versorgungsgebiet „Nördliches Mostviertel“ ab 04.07.2013 zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Nördliches Mostviertel und Teile des südlichen Wein- und Waldviertels“. Das Versorgungsgebiet umfasst die Bezirke Krems an der Donau, Melk, Waidhofen/Ybbs, weite Teile der Bezirke Tulln und St. Pölten Stadt, den östlichen Teil des Bezirkes Amstetten, die nördlichen Teile der Bezirke Scheibbs und Lilienfeld, den südöstlichen Teil des Bezirks Krems Land, den südwestlichen Teil des Bezirks Korneuburg sowie den westlichen Teil des Bezirks St. Pölten Land, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA