Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 AMD-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 die gleichlautenden Funkanlagen, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 27.06.2022 KOA 4.310/22-007) bewilligt:
· „WIEN 8 (Liesing) 638 MHz bis 646 MHz“
· „WIEN 8 (Liesing) 662 MHz bis 672 MHz“
· „WIEN 9 (DC Tower) 662 MHz bis 670 MHz“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA