• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.12.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/14-029

Straferkenntnis wegen Änderung der Verbreitung ohne Genehmigung

Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der C und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, dass diese von 05.02.2014 bis 02.05.2014 in B das Satellitenfernsehprogramm D ohne vorherige Genehmigung durch die Regulierungsbehörde sowohl im SD- als auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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