Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Arabella Privatradio GmbH gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der Radio Arabella GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Arabella Privatradio GmbH an die Euro Klassik GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF