Dieser Bescheid betrifft ein Verfahren zum Widerruf einer terrestrischen Hörfunkzulassung gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G wegen grundlegender Änderung des von der Zulassungsinhaberin beantragten und in der Zulassung genehmigten Programms. Gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G ist bei grundlegender Änderung des im Zulassungsverfahren beantragten und im Zulassungsbescheid genehmigten Programms, wenn Genehmigung dazu fehlt, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht fest, dass ein Hörfunkveranstalter seit Aufnahme des Sendebetriebs nicht ein vorwiegend auf volkstümliche Schlager und Schlager allgemein abstellendes Musikprogramm mit besonderem Schwerpunkt auf deutschsprachigen und österreichischen Titeln, sondern im Wesentlichen ein Oldie Based Adult Contemporary (Oldie Based AC) Musikformat sendet, und dadurch den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und im Zulassungsbescheid genehmigten Programms grundlegend geändert hat.
Es wurde dem Hörfunkveranstalter daher gemäß § 28 Abs. 4 PrR-G aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand binnen einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft wieder herzustellen und - wie im ursprünglichen Zulassungsverfahren beantragt und genehmigt - ein hinsichtlich des Musikformates vorwiegend auf volkstümliche Schlager und Schlager allgemein abstellendes Musikprogramm mit besonderem Schwerpunkt auf deutschsprachigen und österreichischen Titeln zu senden.
Mit Bescheid vom 20.12.2006, GZ 611.077/0002-BKS/2006, hat der BKS die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA