Der Radio Oberland GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „S ANTON ARLBERG 2 (Galzig RIFU Telekom) 101,8 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.531/11-002, zugeteilten Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland“, zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF