Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden die zugeordneten Übertragungskapazitäten gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 (AMD-G) in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 (TKG 2003) sowie die gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen dahingehend abgeändert, dass an die Stelle der bestehenden Zuordnungen bzw. bestehenden Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen nachstehend angeführte Übertragungskapazitäten bzw. Funkanlagen der Bedeckung „MUX A“, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, treten:
01T200.b. „REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 49“ (Beilage 01T200b2 zum Bescheid KOA 4.200/15-009 vom 25.03.2015)
01T200.c. „LANDECK 1 (Krahlberg) Kanal 49“ (Beilage 01T200c1 zum Bescheid KOA 4.200/15-009 vom 25.03.2015)
sowie wurden der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX A/B gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) der Bedeckung „MUX B“ zugeordnet:
02T100. Übertragungskapazität „SFN Nordtirol Kanal 27“, gebildet aus
a. „LANDECK 1 (Krahlberg) Kanal 27“ (Beilage 02T100a zum Bescheid KOA 4.200/15-009 vom 25.03.2015)
b. „REUTTE 1 (Hahnenkamm) Kanal 27“ (Beilage 02T100b zum Bescheid KOA 4.200/15-009 vom 25.03.2015)
c. „MAYRHOFEN 1 (Gerloskögerl) Kanal 27“ (Beilage 02T100c zum Bescheid KOA 4.200/15-009 vom 25.03.2015)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G