Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „puls4.com“ im Rahmen der am 23.09.2019 unter der URL https://www.puls4.com/Puls24/videos/NEWS/PULS-24-Newsroom-LIVE-vom-23.09.2019 zum Abruf bereitgestellten Sendung „PULS 24 NEWSROOM LIVE“ die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Puls 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.11.2021, W194 2233219-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat dem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12.01.2022, W194 2233219-1/7E, stattgegeben.
Der VwGH hat die von der Puls 4 TV GmbH & Co KG gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 24.01.2022, Ra 2022/03/0012-3, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA