• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.04.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    PULS 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.965/19-080

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „puls4.com“ im Rahmen der am 23.09.2019 unter der URL https://www.puls4.com/Puls24/videos/NEWS/PULS-24-Newsroom-LIVE-vom-23.09.2019 zum Abruf bereitgestellten Sendung „PULS 24 NEWSROOM LIVE“ die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Puls 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.11.2021, W194 2233219-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat dem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12.01.2022, W194 2233219-1/7E, stattgegeben.

Der VwGH hat die von der Puls 4 TV GmbH & Co KG gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 24.01.2022, Ra 2022/03/0012-3, zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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