1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 05.10.2014 während der von ca. 17:56 Uhr bis ca. 18:21 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Brieflos-Show“ durch die unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Dienstleistungen § 16 Abs. 5 Z 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Sonntag zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 unmittelbar vor oder nach der Sendung „Brieflos Show“ in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:
„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Der ORF hat am 5. Oktober 2014 die Sendung „Brieflos Show“ ausgestrahlt, die Produktplatzierung enthielt und während dieser Sendung die Zuseher unmittelbar zum Kauf von Dienstleistungen aufgefordert. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen.“
Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA