Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Life Radio GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 06.11.2015 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Mit Erkenntnis vom 02.05.2018, W271 2138707-1/4E, hat das BVwG die Beschwerde der Life Radio GmbH & Co KG als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA