Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Life Radio GmbH & Co KG die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 06.11.2015 erfolgten Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Mit Erkenntnis vom 02.05.2018, W271 2138707-1/4E, hat das BVwG die Beschwerde der Life Radio GmbH & Co KG als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF