Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der HochschülerInnenschaft an der medizinischen Universität Graz und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche zu verantworten, dass die HochschülerInnenschaft an der medizinischen Universität Graz in 8010 Graz, Stiftingtalstraße 24/EG, innerhalb des Zeitraums von 01.10.2017 bis 15.10.2017 sowie in der mit Schreiben vom 23.10.2017, KOA 13.250/17-006, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.10.2017 bis 27.11.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA