Dem Verein Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten „PAISSLBERG (Paisslberg 8) 94,5 MHz“ und „KITZBUEHEL 4 (Ried am Horn) 107,9 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2017, KOA 1.538/16-011, zuletzt geändert mit Bescheid vom 31.08.2017, KOA 1.538/17-007, zugeteilten Versorgungsgebietes „Jenbach, Wörgl, Kufstein und Zillertal“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Teile des Tiroler Unterlandes“. Es umfasst im Wesentlichen die Gemeinden des Inntals östlich von Wattens bis einschließlich Niederndorf (Bezirke Innsbruck-Land, Schwaz und Kufstein), die angrenzenden Teile des Zillertals von Kaltenbach bis Mayrhofen, das Gebiet von Wörgl bis Scheffau bzw. Hopfgarten im Brixental sowie den Raum Kitzbühel (Bezirk Kitzbühel), soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der veröffentlichte Bescheid entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA