Über Anzeige des Vereins Radio Maria Österreich - Der Sender mit Sendung, Inhaber der mit Bescheid der KommAustria vom 27.01.2010, KOA 4.411/10-003, geändert mit Bescheid vom 08.04.2011, KOA 4.400/11-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „Radio Maria“ über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX B“ der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG, wird gemäß § 6b Abs. 2 und 3 PrR-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass beginnend mit 02.08.2016 an die Stelle der Multiplex-Plattform „MUX B“ (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Multiplex-Plattform „MUX B (DVB-T2)“ (Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA