Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ATV2“ am 29.08.2017 im Rahmen der zwischen 17:30 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, indem die
a) um ca. 18:00:50 Uhr,
b) um ca. 18:30:10 Uhr und
c) um ca. 19:04:28 Uhr
ausgestrahlten Werbeblöcke an deren Ende durch optische, akustische oder räumliche Mittel nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA