• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.07.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/17-029

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.12.2016 gegen die Berichterstattung des ORF in seinen Fernsehprogrammen ORF III und ORF 2 sowie in seiner Online-Berichterstattung zum Thema Uruguay bzw. Cannabis im Zeitraum zwischen 12.04.2016 und 24.08.2016 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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