Die KommAustria hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.12.2016 gegen die Berichterstattung des ORF in seinen Fernsehprogrammen ORF III und ORF 2 sowie in seiner Online-Berichterstattung zum Thema Uruguay bzw. Cannabis im Zeitraum zwischen 12.04.2016 und 24.08.2016 gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G