• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.376/15-007

Straferkenntnis wegen Änderung der Gesellschafterstruktur

Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der B GmbH der KommAustria anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen